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Parkbevorrechtigungen für ambulante Pflegedienste

Parkbevorrechtigungen für ambulante Pflegedienste

Bundestag schafft Grundlage für künftige Sonderregelungen

Der Bundestag hat vor Kurzem das 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Durch Änderungen im Verfahren ist es gelungen, eine Option für erleichterte Parkbevorrechtigungen für ambulante Pflegedienste im Gesetz zu verankern. Dafür hatte sich der bpa in seiner Stellungnahme eingesetzt.

Ambulante Pflegedienste werden ausdrücklich berücksichtigt

Pflegedienste gelten künftig als „bestimmte Personengruppen … mit besonderem gebietsübergreifenden Parkraumbedarf“. In der Gesetzesbegründung wird dies konkretisiert und Pflegedienste werden ausdrücklich genannt: „Kommen auch Gruppen mit besonderem gebietsübergreifendem Parkraumbedarf wie Handwerker oder ambulante Pflegedienste in Betracht.“

Auch die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben sich in der Beschlussempfehlung des Ausschusses zur Notwendigkeit von Parkraumbevorrechtigungen für Pflegedienste bekannt.

Rechtsverordnung muss noch erlassen werden

Die abschließende Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz steht noch aus. Nach dem Inkrafttreten hat das Bundesverkehrsministerium die Möglichkeit, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die entsprechende Regelungen enthält.

Die Parkbevorrechtigungen ergeben sich somit nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Die entsprechende Verordnung muss zunächst abgewartet werden. Der bpa wird sich gegenüber dem Verkehrsministerium dafür einsetzen, dass Pflegedienste in der Verordnung ausdrücklich genannt werden.

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